ÖSTERREICH • Offizielles Verzeichnis für Tiergesundheit & Haustierpflege in Österreich • 990+ Geprüfte Betriebe
Tierbetreuung & Recht • 7 min Lesezeit

Gewerbliche Tierpensionen und Hundehotels in Österreich: Bewilligung nach § 31 TSchG

« Wer gewerbsmäßig fremde Tiere betreut, benötigt in Österreich eine behördliche Bewilligung nach § 31 Tierschutzgesetz. Worauf sollten Tierhalter achten? »

Behördliche Anforderungen an Tierpensionen

Jede gewerbliche oder regelmäßige entgeltliche Haltung von Tieren zur vorübergehenden Betreuung (Hundepensionen, HuTas, Katzenhotels) bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) nach § 31 des Tierschutzgesetzes.

Kriterien einer erstklassigen Pension

  • Gültiger Bescheid der Amtstierärztin/des Amtstierarztes.
  • Hygienische, ausbruchsichere und klimatisierte bzw. beheizte Unterkünfte.
  • Ausreichend dimensionierte Freilaufflächen mit fachkundiger Betreuung.
  • Forderung vollständiger Impfpässe (inkl. Zwingerhusten-Schutz) zum Schutz der Tiergemeinschaft.