Tierbetreuung & Recht
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Gewerbliche Tierpensionen und Hundehotels in Österreich: Bewilligung nach § 31 TSchG
« Wer gewerbsmäßig fremde Tiere betreut, benötigt in Österreich eine behördliche Bewilligung nach § 31 Tierschutzgesetz. Worauf sollten Tierhalter achten? »
Behördliche Anforderungen an Tierpensionen
Jede gewerbliche oder regelmäßige entgeltliche Haltung von Tieren zur vorübergehenden Betreuung (Hundepensionen, HuTas, Katzenhotels) bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) nach § 31 des Tierschutzgesetzes.
Kriterien einer erstklassigen Pension
- Gültiger Bescheid der Amtstierärztin/des Amtstierarztes.
- Hygienische, ausbruchsichere und klimatisierte bzw. beheizte Unterkünfte.
- Ausreichend dimensionierte Freilaufflächen mit fachkundiger Betreuung.
- Forderung vollständiger Impfpässe (inkl. Zwingerhusten-Schutz) zum Schutz der Tiergemeinschaft.