Tierschutzrecht
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Schweizer Tierschutzgesetz (TSchG): Vorgaben zur Haltung von Hunden, Katzen und Kleintieren
« Vom Verbot der Einzelhaltung sozialer Tierarten bis zu Auslaufvorschriften: Was fordert die Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV) von Haustierbesitzern? »
Strenge Standards im Schweizer Tierschutzrecht
Das Schweizer Tierschutzgesetz (TSchG) und die dazugehörige Tierschutzverordnung (TSchV) schützen die Würde und das Wohlergehen des Tieres in besonderem Masse.
Zentrale Vorschriften der TSchV
- Keine Einzelhaltung sozialer Kleintiere: Meerschweinchen, Kaninchen, Chinchillas, Degus und Papageienvögel dürfen nicht einzeln gehalten werden.
- Haltung von Katzen: Katzen, die ausschliesslich in der Wohnung gehalten werden, müssen täglichen Kontakt zu Menschen oder Artgenossen haben. Bei ausschliesslicher Wohnungshaltung wird die Haltung von mindestens zwei Katzen empfohlen.
- Auslauf für Hunde: Hunde müssen täglich ausreichend Auslauf im Freien erhalten und regelmässigen Kontakt zu Menschen und nach Möglichkeit zu Artgenossen haben. Das Halten an der Kette ist in der Schweiz strikt verboten.